Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB)

ALLGEMEINE AUFTRAGSBEDINGUNGEN (AAB)

der Rechtsanwaltskanzlei Wijnkamp Advocatuur/Advokatur GmbH, Gewerbegebiet 3 / Top 5, 6493 Mils bei Imst, (im Folgenden kurz: „der Auftragnehmer“).

Präambel

(1)        Der Auftragnehmer ist berufsmäßiger Parteienvertreter, dem die Wahrung und Verfolgung der rechtlichen Interessen seiner Mandanten obliegt.

(2)        Der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Mandanten („Auftraggeber“) hat, sofern sich aus der getroffenen Vereinbarung nicht etwas anderes ergibt, die entgeltliche Besorgung von Geschäften in Vertretung des Auftraggebers (Rechtshandlungen, Prozessführung etc.) zum Gegenstand. Auf diesen Vertrag sind primär die Normen der Rechtsanwaltsordnung (RAO) und hilfsweise die Bestimmungen des 22. Hauptstücks des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) über die Bevollmächtigung (§§ 1002 ff ABGB) anzuwenden, sofern durch die nachfolgenden Auftragsbedingungen keine Modifikationen der gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen werden.

(3)        Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) ungültig oder undurchführbar sein, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht.

§ 1 Geltungsbereich

(1)        Diese AAB gelten für Verträge zwischen dem Auftragnehmer, dessen Mitarbeiter, Geschäftsführer, Gesellschafter und dem Auftraggeber, welche die berufsmäßige Parteienvertretung und die rechtliche Beratung in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten sowie die Übernahme von Treuhandschaften, Aufträgen oder Besorgungen zum Gegenstand haben.

(2)        Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die AAB auch allen weiteren Auftragsverhältnissen zugrunde gelegt werden, sofern nicht Abweichendes vereinbart wird. Die Auftragsbedingungen gelten ab Aufnahme der Geschäftsbeziehung.

(3)        Für Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, die dem Konsumentenschutzgesetz unterliegen, gelten die AAB insoweit als sie zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes nicht entgegenstehen.

§ 2 Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

(1)        Der Auftragnehmer benötigt für die Ausführung des Mandats alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Auftraggeber verfügt, um eine fundierte rechtliche Beurteilung und eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abgeben zu können.

(2)        Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Ausführung des Mandats erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung vorzulegen und ihn von allen Umständen, die für die Ausführung des Mandats von rechtlicher Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.

(3)        Die nach gründlichem Nachfragen erhaltenen Informationen kann der Auftragnehmer ungeprüft zur Grundlage seines weiteren Vorgehens machen, sofern ein Irrtum oder eine Fehlinformation des Auftraggebers für den Auftragnehmer nicht von vornherein erkennbar ist.

(4)        Ist bei einem Auftrag das Recht eines anderen Staates auch nur teilweise anzuwenden, hat der Auftraggeber für die Beratung durch einen für die jeweilige Rechtsordnung zugelassenen Rechtsanwalt Sorge zu tragen. Der Auftragnehmer haftet in einem solchen Fall nur für seine Beratung bezogen auf das österreichische Recht.

§ 3 Allgemeine Pflichten des Rechtsanwalts

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und gewissenhaft zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz der Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Eingriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, die seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen entsprechen.

§ 4 Verschwiegenheitspflicht

(1)        Der Auftragnehmer ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenhei¬ten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Er hat im gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit. Dieses Recht besteht insbesondere im Zivilverfahren (§ 321 Abs 1 Z 4 ZPO), im Strafverfahren (§ 157 Abs 1 Z 2 StPO), im Verwaltungsverfahren (§ 49 Abs 2 AVG, § 24 VStG), im Disziplinarverfahren (§ 107 Abs 5 BDG) und im Abgabenverfahren (§ 171 Abs 2 BAO).

(2)        Eine Entbindung von dieser Verschwiegenheitspflicht kann nur durch schriftliche Erklärung seitens des Auftraggebers erfolgen; diese enthebt den Auftragnehmer aber nicht von seiner Pflicht, seine Aussagen dahingehend zu überprüfen, ob sie den Interessen des Auftraggebers entsprechen.

§ 5 Schuldnervertretung, Haftungsbelehrung

(1)        Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Auftragserteilung, über die Bestimmungen der §§ 66 ff Insolvenzordnung (IO) belehrt worden zu sein, somit insbesondere darüber, dass dann, wenn die Voraussetzungen für die Konkurseröffnungen vorliegen, diese ohne schuldhaftes Zögern, spätestens am 60. Tage nach dem Eintritt eines Insolvenzgrunds zu beantragen ist. Der Auftraggeber bestätigt ferner, darüber informiert worden zu sein, dass wenn die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung (§§ 66, 67 IO) vorliegen, ein Konkursverfahren oder ein Sanierungsverfahren beantragt werden kann.

(2)        Der Auftraggeber bescheinigt, über die Kridadelikte des österreichischen Strafgesetzbuches (§§ 156 bis 159 StGB), insbesondere über den Tatbestand der betrügerischen Krida (§ 156 StGB) sowie über den Tatbestand der fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB), belehrt worden zu sein.

(3)        Weiters bestätigt der Auftraggeber, insbesondere über die Haftungsbestimmungen für Vorstandsmitglieder und für Geschäftsführer in den entsprechenden Gesetzen, nämlich im Aktiengesetz (§ 84, 255, 258 AktG) und im Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§§ 25 bis 27, 122, 125 GmbHG), im Unternehmensreorganisationsgesetz (§§ 22 bis 24, 26 bis 28 URG) sowie in den abgabenrechtlichen Vorschriften (§§ 9 Abs 1, 80 f BAO, § 67 ASVG), aufgeklärt worden zu sein. Gleiches gilt für die entsprechenden Haftungsbestimmungen für Aufsichtsratsmitglieder (§§ 99 AktG; § 33 GmbHG; § 25 URG).

§ 6 Treuhandschaften

(1)        Insoweit der Auftragnehmer als Treuhänder auftritt, gelten die Bestimmungen des Treuhandbuches der Tiroler Rechtsanwaltskammer in der jeweils geltenden Fassung.

(2)        Soweit der Auftragnehmer Besorgungen (z.B. Löschungsaufträge), die Beschaffung von Urkunden oder von Erklärungen von dritten Personen übernommen hat, gilt dies nur als reine Verwendungszusage (Verpflichtung zu sorgsamem Bemühen innerhalb der rechtlichen Möglichkeiten), nicht aber als Einstandspflicht für einen entsprechenden Erfolg.

(3)        Das Treuhandverhältnis kann einseitig, aber auch mehrseitig sein. Im Zweifel gilt die Treuhand als mehrseitige Treuhand. Ein Widerruf der mehrseitigen Treuhand durch einen Treugeber ist nicht möglich.

(4)        Dem Auftragnehmer steht ein Zurückbehaltungsrecht an jenen Urkunden zu, die er zur Erfüllung seiner Treuhandschaft und der damit verbundenen Pflichten benötigt.

§ 7 Vertragserrichtung

(1)        Der Auftragnehmer ist bei der Erfüllung des Mandats nur dem Auftraggeber gegenüber verpflichtet.

(2)        Aus der Errichtung eines Vertrags, der im Auftrag des Auftraggebers verfasst wird und auch dem nicht anwaltlich vertretenen Vertragspartner des Auftraggebers als Vertragsformular dient, ist der Auftragnehmer grundsätzlich nur seinem Auftraggeber gegenüber verpflichtet. Eine Beauftragung des Auftragnehmers durch beide Parteien ist daraus nicht abzuleiten; dies insbesondere auch dann nicht, wenn beide Parteien zum Zweck der Vertragserrichtung die Kanzlei des Auftragnehmers aufsuchen. Die andere Partei (Vertragspartner des Auftraggebers) wird hiermit darüber aufgeklärt, dass der Auftragnehmer nur den Auftraggeber vertritt.

(3)        Die Haftung des Auftragnehmers gegenüber Vertragspartnern seines Mandanten beruht demnach stets nur auf deliktischer Grundlage. In Bezug auf die Errichtung von Verträgen mit Auslandsbeziehung gilt § 2 Abs 4 AAB sinngemäß.

§ 8 Urheberrechtlicher Schutz

(1)        Anwaltliche Verträge, Vertragsentwürfe, Gutachten etc. genießen urheberrechtlichen Schutz. Das Urheberrecht an diesen Werken steht ausschließlich dem Auftragnehmer zu.

(2)        Die Einräumung einer Werknutzungsbewilligung oder eines Werknutzungsrechts zu-gunsten des Auftraggebers bedarf, sofern sie sich nicht aus dem Zweck des Vertragsverhältnisses konkludent ergibt, der schriftlichen Zustimmung durch den Auftragnehmer.

(3)        Eine dem Auftraggeber oder Dritten eingeräumte Werknutzungsbewilligung oder ein dem Auftraggeber oder Dritten eingeräumtes Werknutzungsrecht an urheberrechtlich geschützten Werken des Auftragnehmers erstreckt sich mangels abweichender Vereinbarung nur auf den vom Vertragsverhältnis umfassten Anwendungsbereich. Insbesondere ist eine wiederholte Verwendung von geschützten Vertragsmustern durch den Auftraggeber untersagt.

(4)        Werknutzungsrechte oder Werknutzungsbewilligungen zugunsten des Auftraggebers gelten erst nach vollständiger Bezahlung des hierfür vereinbarten Entgelts als eingeräumt.

§ 9 Mitteilungen an den Auftraggeber

(1)        Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber über die Ergebnisse seiner Tätigkeit laufend, mindestens jedoch einmal jährlich, schriftlich Bericht zu erstatten und diesem alle relevanten Urkunden zu übermitteln.

(2)        Als Zustelladresse gilt die dem Auftragnehmer zuletzt bekannt gegebene Adresse. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer diesbezügliche Änderungen umgehend mitzuteilen.

(3)        Der Auftraggeber stimmt der Kommunikation durch elektronische Post („E-Mail“) dann zu, wenn er seine E-Mail-Adresse etwa durch Abdruck auf seinem Briefpapier oder durch Übermittlung eines E-Mails an den Auftragnehmer bekannt gibt. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Übermittlung von E-Mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder von Dritten abgefangen werden können. Für diese Folgen übernimmt der Auftragnehmer eine Haftung nur dann, wenn er dies zu vertreten hat. Ebenso kann der Auftragnehmer E-Mails nicht sofort nach Eingang darauf überprüfen, ob sie Fristen oder Termine enthalten. Sollte dies der Fall sein, übernimmt der Auftragnehmer nur die Haftung, wenn er zusätzlich per Telefon verständigt wird. Auf fristauslösende Umstände oder Terminsachen ist der Auftragnehmer bereits im Betreff des jeweiligen E-Mails deutlich hinzuweisen (z.B. durch die Formulierung „Achtung Frist“ oder „Eilt“)

§ 10 Haftung

(1)        Der Auftragnehmer haftet bei Sach- und Vermögensschäden nur für eine vorsätzliche oder grob fahrlässig verschuldete Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen.

(2)        Die Ersatzpflicht des Auftragnehmers ist, sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, bei Verletzung der Vertragspflichten gem. § 21a Abs 3 RAO auf derzeit EUR 2.400.000,– (zweimillionenvierhunderttausend Euro) beschränkt. Sollte sich die Mindestversicherungssumme zukünftig ändern, so ändert sich die Haftungsbeschränkung des Auftragnehmers im gleichen Maße.

(3)        Der Haftungsanspruch des Auftraggebers wird, wenn ein Auftraggeber am Eintritt des Schadens ein Mitverschulden trifft, entsprechend den Regeln des ABGB gemindert. Ein solches Mitverschulden des Auftraggebers liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber entgegen § 2 AAB einen Umstand vorsätzlich verschweigt oder dem Auftragnehmer fahrlässig unvollständige Informationen erteilt. Gleiches gilt für die nicht vollständige Übermittlung von für den jeweiligen Auftrag relevanten Unterlagen durch den Auftraggeber.

§ 11 Ausführung des Mandats, Substitution

(1)        Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass zur Ausführung des Mandats jeder Mitarbeiter des Auftragnehmers herangezogen werden darf.

(2)        Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, zur Ausführung des Mandats jederzeit einen anderen (auch angestellten) Rechtsanwalt (Substitut) mit gleicher oder eingeschränkter Vollmacht zu beauftragen.

(3)        Der Auftragnehmer haftet dabei nur für Verschulden bei der Auswahl des Substituten (culpa in eligendo).

§ 12 Honoraranspruch

(1)        Die Leistungen des Auftragnehmers werden grundsätzlich nach Zeitaufwand auf der Grundlage der jeweils geltenden Stundensätze verrechnet. Die kleinste Verrechnungseinheit beträgt (angefangene) 10 Minuten.

(2)        Bürokosten werden mit einem Pauschalbetrag von 6 % der Netto-Honorarsumme pauschaliert verrechnet. Reise- und Übersetzungskosten sowie Gerichtsgebühren und allfällige sonstige Gebühren, die von den Behörden vorgeschrieben werden, werden zusätzlich verrechnet.

(3)        Die Abrechnung des Honorars kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt erfolgen. Honorarvorschüsse können jederzeit verlangt werden.

(4)        Der Auftragnehmer ist berechtigt, fällige Honorarforderungen gegen Ansprüche des Auftraggebers – soweit dem nicht standesrechtliche Hindernisse entgegenstehen – aufzurechnen.

(5)        Honoraransprüche oder Ansprüche auf Auslagenersatz des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aufgerechnet werden.

(6)        Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Stundenhonorars gebührt dem Auftragnehmer wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann. Ansonsten gebührt ihm jedenfalls das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.

(7)        Vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzungen über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars sind keine verbindlichen Kostenvoranschläge iSd § 5 Abs 2 KSchG.

(8)        Eine dem Auftraggeber übermittelte Honorarnote gilt als genehmigt, sofern der Auftraggeber nicht binnen 14 Tagen ab Erhalt der Honorarnote schriftlich widerspricht (maßgeblich ist der Eingang des Widerspruchs beim Auftragnehmer). Im Falle eines schriftlichen Widerspruchs gegen das verrechnete Stundenhonorar oder im Falle des Verzugs steht es dem Auftragnehmer frei, an Stelle des Stundenhonorars das Honorar nach RATG und AHK in Rechnung zu stellen.

(9)        Kostenersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruchs des Auftragnehmers an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.

§ 13 Sonstiges

(1)        Der Auftragnehmer kann, wenn er zur Herausgabe einer Sache des Auftraggebers verpflichtet ist, die Herausgabe von der Begleichung seiner auf die Sache gemachten Aufwendungen abhängig machen. Dieses gesetzliche Zurückbehaltungsrecht steht ihm bis zur vollständigen Bezahlung der von ihm erbrachten Leistungen und Auslagen zu.

(2)        Urkunden dürfen vom Auftragnehmer insoweit zurückbehalten werden, als die für die Errichtung dieser Urkunden aufgelaufenen Kosten (Gebühren, Honorare) vom Auftraggeber nicht beglichen wurden.

§ 14 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1)        Auf den Vertrag zwischen Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar.

(2)        Erfüllungsort ist Mils bei Imst.

(3)        Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist das Bezirksgericht Imst ausschließlich zuständig.